Der Beschuldigte forderte mit Berufung im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe und insbesondere das Absehen von der Landesverweisung, eventualiter die Schuldigsprechung gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort die vollständige Abweisung der Berufung. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'500.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.