5. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt. Damit liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. Auf eine nichtobligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist zu verzichten.