Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.6. Da die Vorinstanz insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ausgefällt hat, verstösst die vorliegend ausgefällte Sanktion von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00 nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).