4.5. Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf die auszusprechende Landesverweisung auf eine Verbindungsbusse. Nachdem vorliegend jedoch keine Landesverweisung auszusprechen ist (vgl. dazu unten, E. 5), erscheint es vorliegend angezeigt, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 41 Abs. 4 StGB zu verbinden, um dem Beschuldigte die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Jeder Fall von Kinderpornografie ist nicht als Bagatelle zu behandeln, auch wenn vorliegend im Rahmen der möglichen Tathandlungen von Kinderpornografie von einem sehr leichten Fall ausgegangen wird.