4.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Während seines Einsatzes in der Schweiz erhielt er jeweils ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'550.00, wovon er Fr. 1'200.00 nach Marokko zu seiner Familie schickte (act. 14 f.). Entsprechend seinem Antrag in der Berufungsbegründung ist die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen. 4.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben.