bis zu drei Jahren erscheint in Anbetracht des geringen Verschuldens eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. 4.2.5. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV/3.2.2.) ergeben sich aufgrund der Täterkomponente sodann keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.