4.2.4. Der Beschuldigte hat ungefragt ein Video zugeschickt erhalten, auf welchem zu sehen ist, wie zwei minderjährige Knaben mit ihren Penissen einen Esel von hinten penetrieren, wobei der Akt nicht im Detail gezeigt wird. Damit hat der Beschuldigte sowohl den Tatbestand der Kinderpornografie (Kinder als Darsteller) wie auch der Tierpornografie erfüllt. Diese Kombination wirkt sich beim vorliegenden Video unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Handlungen, die von Art. 197 Abs. 5 StGB erfasst sind, nicht erheblich erhöhend auf das Verschulden aus.