Der Beschuldigte verfügt über keine bekannten Vorstrafen (act. 8). Er verfügt zwar über keinen Wohnsitz in der Schweiz und verbrachte seit 1992 jeweils als Saisonnier im Zeltbau bei verschiedenen Zirkussen mit dem Aufenthaltsstatus Kurzaufenthalter-L einige Monate in der Schweiz (act. 13 und 17). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. IV/5.) ist vorliegend aufgrund einer guten Legalprognose ohne weiteres auf einen bedingten Strafvollzug zu erkennen, weshalb dem Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB enge Grenzen gesetzt sind, zumal bei nicht Bezahlung der Geldstrafe an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StBG).