4.2. 4.2.1. Das Besitzen von Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 (sexuelle Handlungen mit Tieren [Satz 1] und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Satz 2]) StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 4.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in - 10 - welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.