4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für das Weiterleiten eines Videos mit harter Pornografie (sexuelle Handlung mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vorinstanzliches Urteil, E. IV). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung bei einer Verurteilung nach Art. 197 Abs. 5 StGB, dass er mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen sei (Berufungsbegründung, lit. B).