Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sprach er zwar auch die Möglichkeit an, dass er das Video kurz nach Erhalt gelöscht habe, um gleich darauf wieder zu relativieren, dass er es schlicht nicht mehr wisse (act. 563). Aufgrund seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das fragliche Video mit harter Pornografie nicht sofort nach Erhalt gelöscht und es entsprechend in seinem Besitz belassen hat.