Auch aus dem CyberTipline Report lässt sich nicht zweifellos ableiten, dass der Beschuldigte das besagte Video weitergeleitet hat, geschweige denn, ob die Datei beim Empfänger angekommen ist, oder ob es lediglich bei einem Versuch geblieben ist. Einerseits ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass dem Report keinerlei Angaben zum angeblichen Empfänger der Datei zu entnehmen sind. Dies im Gegensatz zu vielen anderen dem Obergericht bekannten CyberTipline Reports, wo jeweils Angaben zum Empfänger zu finden sind. Andererseits ist anhand des Reports sowie den Angaben des Beschuldigten auch völlig unklar, durch welches Medium der Beschuldigte diese Datei verschickt haben soll.