nichts mehr damit gemacht. Es sei wahrscheinlich noch auf seinem Mobiltelefon gewesen, als er dieses im April 2020 mit einem neuen ersetzt habe (act. 522 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung erklärte der Beschuldigte, dass er nicht glaube, dass er das Video weitergeleitet habe, da es unter seinem Niveau sei. Es könne sodann sein, dass er das Video danach gelöscht habe (act. 562 f.). 3.4.2. Am 22. November 2021 fand eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in der Schweiz statt. Mit dem Einverständnis des Beschuldigten wurde in sein Mobiltelefon Einsicht genommen. Dabei konnten weder Video- noch -8-