Die schweizerischen Strafbehörden müssten jedoch eigene Untersuchungshandlungen vornehmen, um die Schuld nachzuweisen (Berufungsbegründung, lit. A, Ziff. 1.2). Selbst wenn auf den CyberTipline Report abgestellt werden würde, könne unter dem Titel "Uploaded File Information", nicht entnommen werden, an wen die Datei geschickt worden sei. Dies deute drauf hin, dass die Datei nicht weitergeschickt worden sei. -6-