Eventualiter bringt der Beschuldigte mit Berufung vor, dass man nicht alleine auf die Meldung der NCMEC, einer privaten Non-Profit Organisation aus den USA, abstellen könne. Ausser ihrem Tipp und der Tatsache, dass dem Benutzer-Account (nicht aber dem Versand direkt), über welchen das Video gesandt worden sein soll, die Telefonnummer des Beschuldigten zugeordnet werden könne, würden keine weiteren Beweise vorliegen. Die schweizerischen Strafbehörden müssten jedoch eigene Untersuchungshandlungen vornehmen, um die Schuld nachzuweisen (Berufungsbegründung, lit.