2.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass ihm das zur Diskussion stehende Video zwei Jahre vor seiner ersten Einvernahme zugestellt worden sei und es daher nachvollziehbar sei, wenn er sich nicht mehr daran erinnert habe, ob er die Videodatei gelöscht oder weitergeleitet habe. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei daher davon auszugehen, dass er das Video nach Erhalt gelöscht habe (Berufungsbegründung, lit. A, Ziff. 1.1).