Selbst wenn das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht mehr habe ausgewertet können, lasse sich aufgrund der NCMEC-Meldung und den Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt erstellen. Nachdem er dieses Video mit einer anderen Person geteilt, und es dieser somit zugänglich gemacht habe, habe er sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. III/3. ff.).