2.2. Die Vorinstanz erkannte, dass im besagten Video zwei minderjährige Knaben einen Esel mit ihrem Penis penetrierten, was eine erkennbare tatsächliche sexuelle Handlung von Minderjährigen mit einem Tier darstelle. Sodann stellte sie auf die erste Einvernahme des Beschuldigten ab, anlässlich welcher er ausgeführt habe, dass er das Video per WhatsApp erhalten und angeschaut habe und es möglich sei, dass er dieses Video bei einem Bier an Dritte weitergeschickt habe. Selbst wenn das Mobiltelefon des Beschuldigten nicht mehr habe ausgewertet können, lasse sich aufgrund der NCMEC-Meldung und den Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt erstellen.