1.4. Am 29. August 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen: "1. Hauptanträge 1.1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 1.2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 2. Eventualanträge 2.1. Der Beschuldigte [sei] der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.