5. 5.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 3'490.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 16. August 2022 zugestellt.