1.2. Am 31. Mai 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten: "1. Der Beschuldigte wird der harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3-