6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 920.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'562.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'800.00) werden dem Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'593.90 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'309.95 auszurichten.