6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch wenn der vergleichsweise nebensächliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung rechtlich anders als leichter Fall qualifiziert wird, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des erfolgten Freispruchs vom gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der SUVA angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts nach wie vor, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 70 % aufzuerlegen.