5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 6'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 17 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse mit Fr. 920.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).