Im Übrigen und damit in den wesentlichen Punkten (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Strafzumessung, Landesverweisung) ist seine Berufung abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.