Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als beim vergleichsweise nebensächlichen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung für den kurzen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 von einem leichten Fall und aufgrund der persönlichen finanziellen Verhältnisse von einer tieferen Tagessatzhöhe auszugehen ist. Im Übrigen und damit in den wesentlichen Punkten (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Strafzumessung, Landesverweisung) ist seine Berufung abzuweisen.