Der Beschuldigte hat mit seinem gewerbsmässigen Sozialversicherungsbetrug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeigeführt. Angesichts des gewichtigen bedrohten Rechtsguts, des möglichen erheblichen Schadens sowie des konkreten Vorgehens des Beschuldigten, insbesondere des beträchtlich betriebenen Aufwands, liegen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung vor. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).