nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau einher. Es steht ihr frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.2). Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Selbst ausländerrechtlich reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen.