Jahrzehnten finanziell unterstützt hatte. Es kommt hinzu, dass es ihm an Respekt für die schweizerische Rechtsordnung mangelt. Er hat denn die Vorwürfe nicht nur bloss bestritten, sondern den Sozialversicherungen vorzuwerfen versucht, sie hätten die Leistungen früher sistieren sollen. Dieses Vorbringen mutet angesichts der notwendigen, umfangreichen Untersuchungen sowie der einlässlichen psychiatrischen Abklärungen dreist an. Es ist von einer gewissen Durchtriebenheit auszugehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.3.7). Angesichts dieser Umstände ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen.