Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Die Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leicht bis mittelschwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen.