Der Beschuldigte bewirkte mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2).