Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversicherungsbetrug als schwerwiegende Straftat (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5) und im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschuldigte bewirkte mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil.