Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Das Obergericht hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine weniger milde Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit.