Ihre Wiedereingliederungschancen im Kosovo erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen mithin keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Unter diesen Umständen ist ein persönlicher Härtefall (knapp) zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4 betreffend einen Beschwerdeführer mit 20 Aufenthaltsjahren, Ehefrau samt drei minderjährigen Kindern und fehlender sozialer sowie beruflicher Integration).