Zudem würde die Landesverweisung ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht verunmöglichen, da es ihr zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo zurückzukehren. Sie wurde im heutigen Kosovo geboren, verfügt über die kosovarische Staatsbürgerschaft, reiste am 24. Januar 1993 zum Beschuldigten in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.