4.3.3. Durch eine Landesverweisung würde das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn betroffen. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem volljährigen Sohn, der denn auch arbeitet und wirtschaftlich selbständig ist (VA act. 505), würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen - 13 -