Dass die Wirtschaftslage im Kosovo allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den Knie- sowie Rückenschmerzen nicht und erst recht nicht bei der vom Beschuldigten vorgetäuschten schweren Depression vor.