Mit seiner Mutter sowie vier Geschwistern leben im Kosovo nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Kosovo erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen angesichts seines fehlenden Berufsabschlusses und seiner langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt mithin keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage im Kosovo allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen).