Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Anfangs während seiner Aufenthalte in der Schweiz als «Saisonnier» sowie bis ins Jahr 2001 hat der Beschuldigte bei der F. AG gearbeitet. Danach bezog er aufgrund u.a. eines Unfalls Leistungen von Sozialversicherungen (ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente sowie eine Invalidenrente der SUVA, während ab 2017 die Leistungen der IV eingestellt wurden, verblieb die Invalidenrente der SUVA von Fr. 616.00). Er ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, obschon er allerspätestens seit 2016 ausserhalb seines angestammten Berufs als Bauarbeiter sogar als 100 % arbeitsfähig beurteilt wurde.