Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von 90 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Da der Beschuldigte «nur» noch wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig zu sprechen ist, wäre für diese Übertretung an sich zusätzlich eine Busse auszusprechen. Nachdem es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen bleibt, besteht aufgrund des Verschlechterungsverbots kein Raum für eine zusätzliche Busse.