Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht (mit einer möglichen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zur Anwendung gelangt. 3.6. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann, nachdem keine Änderungen der finanziellen Verhältnisse geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, auf das Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 E. 3.5 verwiesen werden, in welchem der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festgesetzt wurde. 3.7. Der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit in Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. -9-