vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots die vom Berufungsgericht im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens festzusetzende Gesamtstrafe Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet). Es bleibt daher bei einer (bedingten) Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend), zumal sich bei diesem Strafmass das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb das im