391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots die vom Berufungsgericht im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens festzusetzende Gesamtstrafe Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet).