3.5. Nach dem Gesagten wäre auch unter Berücksichtigung der sich strafmindernd auswirkenden Verletzung des Beschleunigungsgebots eine gegenüber der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen schwerer wiegende Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;