3.3. Die Täterkomponente ist weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Wohlverhalten nach einer Tat stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besondere Leistung dar und ist ebenfalls neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Wer wie der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar.