Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und unter Berücksichtigung der vom gewerbsmässigen Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen.