einschränken können. Der Beschuldigte hätte neben seiner SUVA-Rente und ausserhalb seines angestammten Berufs als Bauarbeiter – diesbezüglich wird ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt – ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, keine Invalidenleistungen zu ertrügen bzw. das Vermögen der Sozialversicherungen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).