Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ging planmässig und mit einer erheblichen kriminellen Energie vor, indem er gegenüber Ärzten, Gutachtern sowie Versicherungen mit beträchtlich betriebenem Aufwand (Präsentation in demonstrativ schlechter und ungepflegter Verfassung, Vorspiegelung eines falschen psychischen Gesundheitszustands) eine psychische Krankheit vorgetäuscht hat. Die Art und Weise der Tatausführung ist deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen.