Das Bundesgericht hat nunmehr entschieden, dass bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.00 stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auszugehen sei (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Nachdem in casu der Deliktsbetrag von Fr. 1'432.00 unter dieser Erheblichkeitsschwelle liegt, ist von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.