2.2.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Frage des «leichten Falls» gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB – dessen Anwendung vom Beschuldigten in seiner Beschwerde ans Bundesgericht bei Vorliegen der übrigen Tatbestandselemente der Täuschung sowie des Irrtums nicht gerügt wurde, was aufgrund der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts jedoch zu überprüfen ist – ergibt sich, was folgt: